1
Mai 2023
Verhaltenskodex für Geschäftspartnerinnen und
Geschäftspartner
Präambel
Der vorliegende Verhaltenskodex für Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner findet auf alle Unternehmen
der Martin Braun-Gruppe im In- und Ausland Anwendung.
Die Martin Braun-Gruppe respektiert das geltende Recht und erwartet das Gleiche von ihren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern sowie Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern weltweit. Insbesondere erwartet die
Martin Braun-Gruppe von ihren Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, dass sie alle relevanten Gesetze
und Vorschriften sowie die Anforderungen und Standards, die in diesem Verhaltenskodex festgelegt sind,
einhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um inländische, ausländische oder überstaatliche Gesetze,
Verordnungen, Konventionen, Sanktionsvorschriften oder Embargos oder sonstige Vorschriften oder Rechtsakte
(nachfolgend „Gesetze“) handelt, soweit diese im konkreten Einzelfall einschlägig sind. Ebenso ist es untersagt,
Dritte zu rechtswidrigen Handlungen zu veranlassen oder an solchen Handlungen mitzuwirken. Zudem gilt, dass
sich rechtliche und gesellschaftliche Normen im Laufe der Zeit wandeln. Geschäftspartnerinnen und
Geschäftspartner sollten deshalb ihr Verhalten kontinuierlich überprüfen und den aktuellen Erfordernissen
anpassen.
I. Ökologische Verantwortung
Die Martin Braun-Gruppe ist bestrebt, mit Umweltressourcen möglichst schonend umzugehen, Gefährdungen für
Mensch und Umwelt zu vermeiden und alle Abläufe und Prozesse kontinuierlich mit dem Ziel zu verbessern,
Umweltbelastungen weiter zu reduzieren. Um diese Ziele zu erreichen, erwartet die Martin Braun-Gruppe von
ihren Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, dass diese ihrer ökologischen Verantwortung gemäß der in
diesem Abschnitt festgelegten Ziele ebenfalls gerecht werden.
1. Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz
Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe verpflichten sich, einen Beitrag zum
Umwelt- und Klimaschutz zu leisten und bei allen geschäftlichen Aktivitäten vorausschauend hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu handeln. Sie halten dabei alle geltenden nationalen und internationalen
Umweltgesetze und -vorschriften ein und verfügen über alle erforderlichen Genehmigungen und/oder Lizenzen.
2. Reduzierung des Ressourcen- und Energieverbrauchs
Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe stellen sicher, dass bei der Produktion
der Ressourcen- und Energieverbrauch minimiert wird. Dies kann durch den Einsatz geeigneter Verfahren und
Maßnahmen in den Produktions- und Betriebsabläufen, wie z.B. Einsparungen, Recyclingverfahren oder den
Einsatz alternativer Materialien erfolgen. Außerdem sollen Maßnahmen geschaffen werden, die eine effiziente
und umweltschonende Ressourcennutzung gewährleisten und positive Auswirkungen auf Biodiversität,
Klimawandel und Ressourcenknappheit haben.
3. Schutz der Lebensqualität
Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe stellen sicher, dass die Herstellung
der an die Martin Braun-Gruppe gelieferten Produkte keine schädlichen Bodenveränderungen,
Gewässerverunreinigungen, Luftverunreinigungen, schädlichen Lärmemissionen und keinen übermäßigen
Wasserverbrauch auslöst, die Einschränkungen in der Lebensqualität, Beeinträchtigungen der
Nahrungsmittelproduktion, die Verwehrung des Zugangs zu einwandfreiem Trinkwasser, die Verwehrung des
Zugangs zu Sanitäranalgen oder Gesundheitsschädigungen zur Folge hat.
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4. Umweltbewusstes Abfallmanagement und Emissionsbehandlung
Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe stellen sicher, dass die an die Martin
Braun-Gruppe gelieferten Produkte ausschließlich unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften
umweltgerecht behandelt, gesammelt, gelagert und entsorgt werden. Dabei werden Abfälle und entstehende
Emissionen (Luft-, Lärm- und Treibhausgasemissionen), die einen negativen Einfluss auf den Menschen oder die
Umwelt haben, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften entsorgt, kontrolliert oder ausschließlich in behandelter
Form in die Umwelt abgegeben.
5. Keine Verwendung spezifischer Chemikalien
Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe liefern keine Produkte, die
persistente organische Schadstoffe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer
Übereinkommens vom 23. Mai 2001 enthalten.
6. Keine Verwendung von Quecksilber
Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe stellen sicher, dass die von ihnen an
die Martin Braun-Gruppe gelieferten Produkte nicht mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen hergestellt
werden und, dass etwaige Quecksilberabfälle ordnungsgemäß behandelt werden
II. Soziale Verantwortung
Die Martin Braun-Gruppe erwartet von ihren Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern die Einhaltung der
international anerkannten Menschenrechte sowie aller am Beschäftigungsort geltenden Menschenrechte unter
Beachtung der hierfür geltenden Gesetze. Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-
Gruppe haben darauf hinzuwirken, dass mindestens diese Standards auch bei ihren eigenen
Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern eingehalten werden. Um diese Ziele zu erreichen, erwartet die
Martin Braun-Gruppe von ihren Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, dass diese ihrer sozialen
Verantwortung gemäß der in diesem Abschnitt festgelegten Ziele gerecht werden.
1. Beitrag zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit
Es ist Aufgabe aller Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe, Gefährdungen für
Mensch und Umwelt zu vermeiden. Prozesse, Betriebsstätten und -mittel müssen den geltenden gesetzlichen und
internen Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie den Bestimmungen des Gesundheits-, Brand- und Umweltschutzes
entsprechen. Gesundheit, Sicherheit am Arbeitsplatz und die menschengerechte Gestaltung der
Arbeitsbedingungen sind ein wichtiges Element der Unternehmenspolitik.
Darüber hinaus stellen die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner insbesondere sicher, dass:
und sicherer Maschinenbedienung unterwiesen sind;
arbeitsbedingte Gefahrenquellen einzudämmen;
2. Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen
Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe versichern, dass sie sich an die
maximal zulässige Arbeitszeit in Übereinstimmung mit der anwendbaren nationalen Gesetzgebung und den
Kollektivvereinbarungen im Rahmen der ILO (International Labour Organization) halten.
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3. Vermeidung von Kinderarbeit
Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe dürfen in keiner Phase des
Leistungserstellungsprozesses auf Kinderarbeit zurückgreifen. Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner
sind aufgefordert, die Empfehlungen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern aus den einschlägigen
ILO-Konventionen und dem fünften Prinzip des Global Compact einzuhalten. Demnach sind
Beschäftigungsverhältnisse nur dann zulässig, wenn das Alter nicht unter dem Alter liegt, in dem nach dem Recht
des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet oder gemäß des fünften Prinzips des Global Compact
eine Beschäftigung zulässig ist.
4. Ausschluss von Zwangsarbeit
Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe dürfen keine Zwangsarbeit,
Sklavenarbeit, leibeigene Arbeit, unfreiwillige Gefangenenarbeit oder andere Formen der Zwangsarbeit
einsetzen. Jegliche Arbeit muss freiwillig sein und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen das
Beschäftigungsverhältnis jederzeit beenden können. Es darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften
durch psychische Härte, sexuelle oder persönliche Belästigung geben. Die Aushändigung von Personalausweisen,
Reisepässen oder anderen Dokumenten sowie die Zahlung einer Gebühr an den Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn
dürfen unter keinen Umständen erzwungen werden. Darüber hinaus ist jede Form von Sklaverei, moderner
Sklaverei oder anderen Formen der Herrschaftsausübung und Unterdrückung durch wirtschaftliche oder sexuelle
Ausbeutung und Erniedrigung mit den ethischen Grundsätzen der Martin Braun-Gruppe unvereinbar. Die Martin
Braun-Gruppe erwartet daher von jeder Geschäftspartnerin und jedem Geschäftspartner sowie deren/dessen
Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, dass sie gegen jede Form von Sklaverei vorgehen und diese
bekämpfen.
5. Vorbeugung von Diskriminierung
Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe verpflichten sich, jegliche Form der
Diskriminierung zu verbieten und entschieden dagegen vorzugehen. Sie stellen insbesondere sicher, dass in ihrem
Einflussbereich keine Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Nationalität, politischer oder
religiöser Überzeugung, sozialer oder ethnischer Herkunft, Behinderung oder sexueller Orientierung stattfindet.
6. Sicherstellung einer angemessenen Entlohnung
Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe zahlen ihren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern ein existenzsicherndes Entgelt gemäß den am Beschäftigungsort geltenden Entlohnungsvorschriften.
Die Entlohnung muss mindestens dem am Beschäftigungsort geltenden gesetzlichen Mindestlohn entsprechen
und branchenüblich sein.
7. Gewährleistung der Koalitions- und Vereinigungsfreiheit
Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe achten das Recht der Koalitions- und
Vereinigungsfreiheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und respektieren alle am jeweiligen
Beschäftigungsort geltenden nationalen und internationalen Gesetze, wie z.B. das Streikrecht oder das Recht auf
Kollektivverhandlungen. Es werden offene und direkte Gespräche mit Beschäftigten gefördert, um Lösungen für
mögliche Probleme zu finden.
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8. Vermeidung eines unzulässigen Einsatzes von Sicherheitskräften
Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe setzen keine privaten oder
öffentlichen Sicherheitskräfte zum Schutz des Unternehmens ein, wenn durch deren Einsatz geltende Menschen-,
Freiheits- oder Arbeitsrechte missachtet werden.
9. Vermeidung einer widerrechtlichen Zwangsräumung
Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe lehnen jede Form der
widerrechtlichen Zwangsräumung und Enteignung zum Erwerb, zur Bebauung oder anderweitigen Nutzung von
Land, Wäldern und Gewässern ab.
III. Ethisches Geschäftsverhalten
1. Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner erhalten für Verhandlungen, Angebote und für die spätere
Vertragsdurchführung vertrauliche Informationen von der Martin Braun-Gruppe. Daher sind die
Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner zur Verschwiegenheit über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
der Martin Braun-Gruppe sowie über sonstige interne vertrauliche Angelegenheiten der Martin Braun-Gruppe
verpflichtet. Vertraulich sind sowohl Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, als auch
Informationen, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht öffentlich bekannt sind und nicht bekannt gemacht
werden sollen, z.B. weil sie für Wettbewerber von Nutzen sind oder bei ihrer Offenlegung der Martin Braun-
Gruppe oder anderen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern schaden können. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht sowohl während der Dauer des Vertragsverhältnisses als auch nach dessen
Beendigung. Vertrauliche Informationen sind vor unbefugter Einsicht durch Dritte zu schützen;
unternehmensintern haben die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sicherzustellen, dass vertrauliche
Informationen nur an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitergegeben werden dürfen, die diese zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigen und in entsprechender Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
2. Keine Verstöße gegen Korruptionsgesetze
Aufgrund internationaler Konventionen zur Bekämpfung der Korruption von Amtsträgern, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung und im geschäftlichen Verkehr gelten weltweit ähnlich strenge Regeln,
so dass auch eine im Ausland begangene Korruption (Bestechung und Vorteilsannahme) nach inländischem Recht
strafbar ist. Dies haben die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner entsprechend zu beachten. Daher haben
die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner auch zu beachten, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Martin Braun-Gruppe im Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit von Geschäftspartnerinnen und
Geschäftspartnern weder unberechtigte persönliche Vorteile verlangen noch annehmen dürfen, so dass die
Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner diese auch nicht anbieten dürfen. Zulässig sind ausschließlich
allgemein übliche geringwertige Werbegeschenke für die geschäftliche Verwendung. Einladungen (zu
Geschäftsessen o.ä.), die einen geschäftlichen Anlass haben, sich in einem angemessenen Rahmen halten und
nicht geeignet sind, Geschäftsentscheidungen in unredlicher Weise zu beeinflussen, sind unter Beachtung der
anwendbaren Aufzeichnungspflichten nach den Korruptionsgesetzen zulässig.
3. Trennung von Privat- und Unternehmensinteressen
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Martin Braun-Gruppe sind verpflichtet, ihre Geschäftsentscheidungen
im besten Interesse der Martin Braun-Gruppe und unbeeinflusst von persönlichen Interessen zu treffen. Die
Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner dürfen daher nicht auf die persönlichen Interessen einer
Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Martin Braun-Gruppe oder einer ihr/ihm nahestehenden Person
einwirken und diese beeinflussen. Bei der Entscheidung über die Geschäftsbeziehung zählen für die Martin
Braun-Gruppe nur sachliche Kriterien: Die Auswahl der Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner erfolgt
grundsätzlich sowohl nach sachgerechten und objektiven Kriterien, wie insbesondere Preis, Qualität und
Vorhandensein eines Qualitätsmanagements, Zuverlässigkeit, technologischer Standard, Produkteignung,
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Bestehen einer langfristigen und konfliktfreien Geschäftsbeziehung als auch auf Basis der Einhaltung von Umwelt-
und Menschenrechten. Keinesfalls dürfen persönliche Beziehungen oder Interessen einen Vertragsabschluss
beeinflussen. Bestehende und mögliche Interessenkonflikte haben die Geschäftspartnerinnen und
Geschäftspartner schriftlich offenzulegen.
IV. Hinweise auf und Meldung von Verstößen
Wenn die Geschäftspartnerin oder der Geschäftspartner Hinweise auf Verstöße gegen diese
Verhaltensgrundsätze durch eigene Handlungen, die ihrer/seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Zulieferinnen
und Zulieferer, Mitbewerberinnen und Mitbewerber oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Martin Braun-
Gruppe erlangen, erwartet die Martin Braun-Gruppe eine unverzügliche Unterrichtung. Die
Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner und alle Betroffene haben die Möglichkeit, etwaige Verstöße
entweder ihrer/ihrem Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner bei der Martin Braun-Gruppe, deren/dessen
Vorgesetzten, dem Compliance Officer (compliance@martinbraun.de) oder über das digitale Hinweisgebersystem
zu melden. Wenn die Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartner davon ausgehen, dass ihnen durch die
Meldung Nachteile entstehen, können sie bei ihrer Anzeige an den Compliance Officer oder im Rahmen des
Hinweisgebersystems um eine zunächst vertrauliche Untersuchung des möglichen Verstoßes bitten.
Anerkennung des Verhaltenskodex für Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner
Die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner der Martin Braun-Gruppe verpflichten sich durch
Unterzeichnung dieses Verhaltenskodex zur Einhaltung der aufgeführten Inhalte. Die Geschäftspartnerinnen und
Geschäftspartner verpflichten sich darüber hinaus, den Verhaltenskodex für Geschäftspartnerinnen und
Geschäftspartner ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie ihren Geschäftspartnerinnen und
Geschäftspartnern klar zu kommunizieren und der Martin Braun-Gruppe zuzusichern, dass alle erforderlichen
Maßnahmen zur Einhaltung des Verhaltenskodex für Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner
ordnungsgemäß durchgeführt werden. Bei inhaltlichen oder generellen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an:
compliance@martinbraun.de.
Geschäftspartnerin/Geschäftspartner:
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Ort, Datum:
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Unterschrift & Stempel:
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* Der Gehaltsbenchmark wird auf Basis der Zielgehälter bei führenden Unternehmen in der jeweiligen Branche ermittelt und dient Premium-Nutzer:innen als Richtlinie zur Bewertung offener Positionen und als Orientierungshilfe bei Gehaltsverhandlungen. Der Gehaltsbenchmark wird nicht direkt vom Unternehmen angegeben. Er kann deutlich über bzw. unter diesem Wert liegen.