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Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 57 (3) BayHIG
Die Hochschule strebt insbesondere im wissenschaftlichen Bereich eine Erhöhung des Frauenanteils an (Art. 7 Abs.3 BayGlG). Bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Schwerbehinderte bevorzugt eingestellt. In das Beamtenverhältnis kann berufen werden, wer das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ansonsten erfolgt eine Einstellung im Angestelltenverhältnis. Teil des standardmäßigen Auswahlverfahrens ist eine eignungsdiagnostische Begleitung durch eine externe Personalberatung.